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Art. 29h Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 6. Information und Beratung
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Art. 29h PolG · 6. Information und Beratung
1. Die zuständige Stelle informiert die gewaltbetroffene Person über die Gefährdung und berät sie bezüglich der zu treffenden Schutzmassnahmen, wenn dies notwendig ist, um sie vor einer Gefahr für ihre physische, psychische oder sexuelle Integrität zu schützen.
2. Die zuständige Stelle wahrt bei der Information und Beratung soweit möglich die Persönlichkeitsrechte der gewaltbereiten Person.