Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 POLGLPOL CH-GR

Art. 29h Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 6. Information und Beratung

Bearbeiten von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29h PolG · 6. Information und Beratung

1. Die zuständige Stelle informiert die gewaltbetroffene Person über die Gefährdung und berät sie bezüglich der zu treffenden Schutzmassnahmen, wenn dies notwendig ist, um sie vor einer Gefahr für ihre physische, psychische oder sexuelle Integrität zu schützen.

2. Die zuständige Stelle wahrt bei der Information und Beratung soweit möglich die Persönlichkeitsrechte der gewaltbereiten Person.

← Art. 29g PolG Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Geltungsbereich Art. 29i PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →