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Art. 29f Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 4. Aufnahme

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Art. 29f PolG · 4. Aufnahme

1. Um entscheiden zu können, ob eine potenziell gewaltbereite Person in das Bedrohungsmanagement aufzunehmen ist, kann die zuständige Stelle folgende Abklärungen treffen

a) Daten der Kantonspolizei einsehen und im Abrufverfahren abfragen;

b) bei der meldenden Person Informationen einholen;

c) bei der Person, deren Informationen dazu geführt haben, dass eine Person als potenziell gewaltbereite Person eingestuft wurde, Informationen einholen.

2. Die zuständige Stelle kann Personen gemäss Absatz 1 Litera b und Litera c über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung informieren, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

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