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Art. 29e Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 3. Meldung

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Art. 29e PolG · 3. Meldung

1. Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera b des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden sowie deren Hilfspersonen können der zuständigen Stelle potenziell gewaltbereite Personen melden.

2. Die Meldung kann den Namen, die Adresse oder den Aufenthaltsort und die Telefonnummer der potenziell gewaltbereiten Person sowie alle für die Beurteilung des Gewaltpotenzials relevanten Umstände beinhalten.

3. Wenn die zuständige Stelle sich für unzuständig hält, leitet sie Meldungen an die für zuständig erachtete Behörde weiter.

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