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Art. 29c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Bedrohungsmanagement 1. Begriffe

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Art. 29c PolG · Bedrohungsmanagement 1. Begriffe

1. Als potenziell gewaltbereite Person gilt eine Person, die ein bedrohliches Verhalten zeigt. Bedrohlich verhält sich insbesondere

a) wer Gewalt gegen eine Person androht;

b) wer eine Person verfolgt, belästigt oder bedroht;

c) wer Gewaltphantasien äussert;

d) wer Gewalt gegen eine Person anwendet.

2. Als gewaltbereite Person gilt eine Person, wenn ihr Verhalten oder ihre Äusserungen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Gewalttat begehen wird. Schwere Gewalttaten sind

a) Verbrechen oder schwere Vergehen, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wird;

b) Verbrechen oder Vergehen, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person beeinträchtigt wird, wenn dadurch terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten im Sinne des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst unterstützt werden.

3. Als gewaltbetroffene Person gilt das potenzielle Opfer einer gewaltbereiten Person.

4. Die zuständige Stelle ist die Organisationseinheit, die bei der Kantonspolizei für das Bedrohungsmanagement zuständig ist.

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