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Art. 29bis Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Datenaustausch mit Schengen-Staaten
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Art. 29bis PolG · Datenaustausch mit Schengen-Staaten
1. Für den direkten Informationsaustausch mit Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen-Staaten), findet das Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten sinngemäss Anwendung.