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Art. 29a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Datenvernichtung

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Art. 29a PolG · Datenvernichtung

1. Die Daten sind innerhalb von fünf Jahren zu vernichten.

2. Sie werden nicht vernichtet, wenn

a) die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt;

b) eine längere Aufbewahrungsdauer im Interesse der Betroffenen liegt; oder

c) überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen eine längere Aufbewahrungsdauer erfordern.

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