613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 29a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Datenvernichtung
Bearbeiten von Personendaten
Art. 29a PolG · Datenvernichtung
1. Die Daten sind innerhalb von fünf Jahren zu vernichten.
2. Sie werden nicht vernichtet, wenn
a) die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt;
b) eine längere Aufbewahrungsdauer im Interesse der Betroffenen liegt; oder
c) überwiegende gerichts- oder sicherheitspolizeiliche Interessen eine längere Aufbewahrungsdauer erfordern.