Art. 29 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Datenbekanntgabe
Art. 29 PolG · Datenbekanntgabe
1. Die Kantonspolizei kann Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Privatpersonen bekanntgeben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für
a) die Erfüllung polizeilicher Aufgaben; oder
b) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
1bis. Die Kantonspolizei kann Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, anderen öffentlichen Organen im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Ersuchen hin bekanntgeben, soweit die Datenbekanntgabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Kantonspolizei oder des empfangenden öffentlichen Organs notwendig ist.
2. Die Datenbekanntgabe an eidgenössische, kantonale und kommunale Polizei- und Strafverfolgungsbehörden kann automatisiert erfolgen, soweit die automatisierte Datenbekanntgabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Kantonspolizei oder des empfangenden öffentlichen Organs notwendig ist.
3. Die Kantonspolizei gewährt Bündner Polizeibehörden, die dem Ostschweizer Polizeikonkordat angehören, Zugriff auf polizeiliche Datenbestände im Abrufverfahren, soweit die automatisierte Datenbekanntgabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der Kantonspolizei oder des empfangenden Polizeiorgans notwendig ist.