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Art. 27 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Datenbearbeitung

Bearbeiten von Personendaten
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Art. 27 PolG · Datenbearbeitung

1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben.

1bis. Die Datenbearbeitung umfasst auch die besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile.

2. ...

3. Daten, welche im Zusammenhang mit den gerichtspolizeilichen Aufgaben stehen, sind von den übrigen Daten getrennt zu bearbeiten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2010 41 · gr (Art. 27 Abs. 1 des … Polizeigesetzes, (PolG))
Non-Profit Association v. Administrative Authority (Open Air Rock Festival Permit Denial)
Used to establish that the planned activity constituted an enhanced use of public property requiring a permit, which the appellant correctly acknowledged.