Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 POLGLPOL CH-GR

Art. 26 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Information

Orientierung der Öffentlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 PolG · Information

1. Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.

2. Die Information über Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

← Art. 25 PolG Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Geltungsbereich Art. 26a PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →