613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 26 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Information
Orientierung der Öffentlichkeit
Art. 26 PolG · Information
1. Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öffentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen entgegenstehen.
2. Die Information über Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.