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Art. 24 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Fesselung

Polizeilicher Zwang
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Art. 24 PolG · Fesselung

1. Die Kantonspolizei kann Personen, die sie gestützt auf das vorliegende Gesetz festhält, mit Fesseln sichern, wenn der Verdacht besteht, dass diese

a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen werden;

b) fliehen werden oder befreit werden sollen;

c) sich töten oder verletzen werden.

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