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Art. 23 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Unmittelbarer Zwang

Polizeilicher Zwang
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Art. 23 PolG · Unmittelbarer Zwang

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

2. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, soweit es die Umstände zulassen.

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