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Art. 22d Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 22d PolG · Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

1. Die Kantonspolizei ordnet die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für eine Notsuche und für die Fahndung nach verurteilten Personen nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs an.

2. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht genehmigt diese Anordnung und trifft die für die Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlichen Massnahmen.

3. ...

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