613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 22c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
Polizeiliche Massnahmen
Art. 22c PolG · Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung
1. Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen, um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.
2. Sie kann allgemein zugängliche Orte mit körpernah getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, um Straftaten zu verhindern.
3. Werden Personendaten erhoben, richtet sich ihre Bearbeitung nach Artikel 22a.