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Art. 22c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 22c PolG · Einsatzbezogene Informationsbeschaffung und Überwachung

1. Die Kantonspolizei kann bei polizeilichen Einsätzen mobile Übermittlungs- und Aufzeichnungsgeräte zur bild- und tonmässigen Informationsbeschaffung einsetzen, um ihre Angehörigen sowie Dritte vor einer erheblichen Gefahr zu schützen.

2. Sie kann allgemein zugängliche Orte mit körpernah getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten überwachen, um Straftaten zu verhindern.

3. Werden Personendaten erhoben, richtet sich ihre Bearbeitung nach Artikel 22a.

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