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Art. 22bter Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 3. Analyse von Daten

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 22bter PolG · 3. Analyse von Daten

1. Die Kantonspolizei kann Daten, die durch automatisierte Fahrzeugfahndungssysteme erhoben wurden, analysieren und zur Erstellung von Bewegungsprofilen nutzen

a) wenn eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht;

b) um Verbrechen oder schwere Vergehen zu erkennen oder zu verhindern.

2. Die Analyse von Daten wird durch die Polizeioffizierin oder den Polizeioffizier angeordnet.

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