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Art. 22bbis Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 2. Austausch von Daten

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 22bbis PolG · 2. Austausch von Daten

1. Die Kantonspolizei kann zu den Zwecken gemäss Artikel 22b Absatz 1 Daten von automatisierten Fahrzeugfahndungssystemen mit folgenden Behörden automatisiert austauschen

a) den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

b) der Landespolizei Liechtenstein;

c) dem für Zollwesen und Grenzsicherheit zuständigen Bundesamt.

2. Die Kantonspolizei kann dazu Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahrzeugfahndung dieser Behörden einrichten.

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