613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 22bbis Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 2. Austausch von Daten
Polizeiliche Massnahmen
Art. 22bbis PolG · 2. Austausch von Daten
1. Die Kantonspolizei kann zu den Zwecken gemäss Artikel 22b Absatz 1 Daten von automatisierten Fahrzeugfahndungssystemen mit folgenden Behörden automatisiert austauschen
a) den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
b) der Landespolizei Liechtenstein;
c) dem für Zollwesen und Grenzsicherheit zuständigen Bundesamt.
2. Die Kantonspolizei kann dazu Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahrzeugfahndung dieser Behörden einrichten.