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Art. 22b Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Einsatz

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 22b PolG · Automatisierte Fahrzeugfahndung 1. Einsatz

1. Die Kantonspolizei kann auf öffentlichen Strassen Fahrzeuge und Kontrollschilder sowie Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen automatisiert erfassen, um

a) * nach vermissten und entwichenen Personen zu fahnden;

b) * Verbrechen oder schwere Vergehen durch die Fahndung nach Personen oder Sachen zu erkennen, zu verhindern oder zu verfolgen;

c) * Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern zu vollziehen;

d) * andere erhebliche Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Fahndung nach Personen und Sachen abzuwehren.

2. Die Kantonspolizei kann Daten gemäss Absatz 1 mit Ausnahme der biometrischen Daten unmittelbar nach der Datenbeschaffung automatisiert abgleichen mit

a) * dem nationalen automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL);

b) * dem Informationssystem Verkehrszulassung, soweit dieses aus dem RIPOL abgefragt werden kann;

bbis) * der Fahndungsdatenbank für gestohlene Fahrzeuge von Interpol;

bter) * dem Schengener Informationssystem;

c) * polizeilichen Fahndungsaufträgen, welche eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllen.

2bis ...

3. Die Kantonspolizei löscht Daten gemäss Absatz 1 und Absatz 2

a) * bei fehlender Übereinstimmung mit abgeglichenen Fahndungsdaten: sofort;

b) * bei Übereinstimmung mit abgeglichenen Fahndungsdaten

1. * nach den Bestimmungen, die für die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit gelten, die zur Ausschreibung geführt hat, wenn die Kantonspolizei die ausschreibende Behörde ist;

2. * in den anderen Fällen 72 Stunden nach der Meldung an die ausschreibende Behörde.

3bis Werden durch die automatisierte Fahrzeugfahndung Straftaten festgestellt, richtet sich die Verwertbarkeit von Beweismitteln in Strafverfahren nach der Strafprozessordnung.

4. Die Standorte der Bildaufzeichnungsgeräte werden veröffentlicht.

5. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt, wo Bildaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden. Sie oder er überprüft die Zweckmässigkeit des Einsatzes der hochauflösenden Bildaufzeichnungsgeräte periodisch.

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