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Art. 22a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 22a PolG · Verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte

1. Sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden, kann die Kantonspolizei allgemein zugängliche Orte verdeckt überwachen und Personendaten bild- und tonmässig aufzeichnen.

2. Zur Personen- und Sachfahndung ist der automatisierte Abgleich mit Datenbanken zulässig.

3. Aufgezeichnete Personendaten sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit sie nicht in einem Strafverfahren oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden.

4. Die verdeckte Überwachung allgemein zugänglicher Orte ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.

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