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Art. 21g Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Informantinnen und Informanten, Vertrauenspersonen

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 21g PolG · Informantinnen und Informanten, Vertrauenspersonen

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informantinnen und Informanten oder Vertrauenspersonen einsetzen. Sie kann ihnen Vertraulichkeit zusichern und sie angemessen entschädigen.

2. Informantinnen oder Informanten geben der Kantonspolizei aus eigenem Antrieb Informationen weiter.

3. Vertrauenspersonen beschaffen auf Anordnung der Kantonspolizei Informationen.

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