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Art. 21f Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Vorbereitende Legendierung

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 21f PolG · Vorbereitende Legendierung

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung einer verdeckten Vorermittlung nach Artikel 21a Absatz 1 Litera c dieses Gesetzes oder einer verdeckten Ermittlung nach Artikel 286 der Strafprozessordnung Ermittlerinnen oder Ermittler und ihre Führungspersonen mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert.

2. Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden hergestellt oder verändert werden.

3. Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmigung für den Einsatz nach Artikel 21d Absatz 3 dieses Gesetzes oder nach Artikel 289 der Strafprozessordnung vorliegt.

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