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Art. 21e Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 5. Präventive technische Überwachung

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 21e PolG · 5. Präventive technische Überwachung

1. Eine präventive technische Überwachung liegt vor, wenn zur Beobachtung, Abhörung oder Aufzeichnung von Vorgängen an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten technische Überwachungsgeräte eingesetzt werden.

2. Die Einsätze präventiver technischer Überwachungsgeräte ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.

3. Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 274 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

4. Auf die Durchführung sind die Artikel 275 bis 278 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

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