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Art. 21d Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 4. Verdeckte Vorermittlung

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 21d PolG · 4. Verdeckte Vorermittlung

1. Auf den Begriff der verdeckten Vorermittlung ist Artikel 285a der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

2. Die Einsätze von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant an.

3. Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 289 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

4. Auf die Durchführung sind Artikel 287, Artikel 288 und die Artikel 290 bis 297 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

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