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Art. 21c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 3. Präventive verdeckte Fahndung

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 21c PolG · 3. Präventive verdeckte Fahndung

1. Auf den Begriff der präventiven verdeckten Fahndung ist Artikel 298a der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

2. Präventive verdeckte Fahndungen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier an.

3. Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.

4. Auf die Durchführung sind Artikel 298c und Artikel 298d Absätze 1 und 3 der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.

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