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POLGLPOL
CH-GR
Art. 21b Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 2. Präventive Observation
Polizeiliche Massnahmen
Art. 21b PolG · 2. Präventive Observation
1. Eine präventive Observation liegt vor, wenn Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden.
1bis. Im Rahmen der präventiven Observation können technische Geräte zur Standortbestimmung eingesetzt werden. Die Standortdaten dürfen ausschliesslich für die Bestimmung des aktuellen Standorts während der laufenden Observation genutzt und weder gespeichert noch als Beweise in einem Strafverfahren verwendet werden.
2. Präventive Observationen ordnet eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier an.
3. Dauern sie länger als einen Monat, entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant über ihre Fortsetzung.