Art. 21a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Präventive Überwachungsmassnahmen 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 21a PolG · Präventive Überwachungsmassnahmen 1. Allgemeine Bestimmungen
1. Zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bereits vor der Aufnahme von gerichtspolizeilichen Ermittlungen den Einsatz anordnen von
a) präventiven Observationen;
b) präventiven verdeckten Fahndungen;
c) verdeckten Vorermittlungen, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung geht;
d) präventiven technischen Überwachungsgeräten, soweit es um die Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Sinne von Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung geht.
2. Die Kantonspolizei teilt der von einer präventiven Überwachungsmassnahme direkt betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der Massnahme mit, sobald der mit der Massnahme verfolgte Zweck es zulässt.
3. Die Mitteilung gemäss Absatz 2 unterbleibt bei präventiven Observationen, verdeckten Vorermittlungen und präventiven technischen Überwachungen, wenn dies zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. Vorbehalten ist die Zustimmung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in den Fällen von Artikel 21a Absatz 1 Litera c und Litera d.
4. Der Entscheid über die Mitteilung wird der Staatsanwaltschaft überlassen, wenn die Erkenntnisse aus den präventiven Überwachungsmassnahmen zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt haben.
4bis Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Erhalt der Mitteilung zu laufen.
5. Soweit dieses Gesetz auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die geheimen Überwachungsmassnahmen verweist, kommen der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten die Aufgaben und Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu.