613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 20 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten
Polizeiliche Massnahmen
Art. 20 PolG · Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten
1. Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten und Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn
a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;
b) wenn Verdacht besteht, dass dort eine Person widerrechtlich festgehalten wird;
c) wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden soll;
d) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.
2. Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.