Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 POLGLPOL CH-GR

Art. 20 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten

Polizeiliche Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (87 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 PolG · Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkeiten

1. Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten und Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn

a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist;

b) wenn Verdacht besteht, dass dort eine Person widerrechtlich festgehalten wird;

c) wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden soll;

d) wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.

2. Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.

← Art. 19 PolG Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Geltungsbereich Art. 21 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →