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Art. 19 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Betreten von Grundstücken

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 19 PolG · Betreten von Grundstücken

1. Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei private Grundstücke betreten.

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