613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 19 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Betreten von Grundstücken
Polizeiliche Massnahmen
Art. 19 PolG · Betreten von Grundstücken
1. Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die Kantonspolizei private Grundstücke betreten.