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Art. 18 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Durchsuchen von Sachen

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 18 PolG · Durchsuchen von Sachen

1. Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn

a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 17 durchsucht werden darf;

b) Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;

c) Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.

2. Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2013 62 · gr (Art. 18 PolG)
Limited Liability Company Fine Upheld for Unauthorized Car Wash Operation Outside Permitted Hours
The court confirmed the application of Art. 18 PolG in the dispositive order by restricting the operating hours based on this article.