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Art. 17 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Durchsuchen von Personen

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 17 PolG · Durchsuchen von Personen

1. Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn

a) dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint;

b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind;

c) der begründete Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;

d) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz oder zur Feststellung der Identität erforderlich ist.

2. Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.

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