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Art. 16c Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 4. Meldung an die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 16c PolG · 4. Meldung an die Beratungsstelle für gewaltausübende Personen

1. Die Kantonspolizei meldet der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen (Beratungsstelle) den Namen, die Adresse und die Telefonnummer einer Person mit einer kurzen Sachverhaltsschilderung, wenn sie aufgrund eines Polizeieinsatzes ein Ermittlungsverfahren einleitet

a) weil die zu meldende Person durch die Ausübung häuslicher Gewalt eine Straftat gegen Leib, Leben, die sexuelle Integrität, die Ehre, den Geheimbereich, den Privatbereich oder die Freiheit begangen haben könnte;

b) weil die zu meldende Person ein Verbrechen gegen Leib, Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität begangen haben könnte.

2. Nimmt eine Person das Angebot der Beratungsstelle in Anspruch, gibt die Kantonspolizei der Beratungsstelle weitere für die Beratung erforderliche Angaben bekannt.

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