613.000
POLGLPOL
CH-GR
Art. 16b Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 3. Anordnung der Massnahmen
Polizeiliche Massnahmen
Art. 16b PolG · 3. Anordnung der Massnahmen
1. Die Kantonspolizei ordnet Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen schriftlich an.
2. Die Kantonspolizei teilt den Entscheid mit
a) den Beteiligten;
b) der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen;
c) der Opferhilfe Beratungsstelle Graubünden;
d) den von der Regierung bezeichneten Behörden.
3. Die Kantonspolizei informiert
a) die betroffenen Personen über Beratungsangebote für gewaltausübende Personen und Opfer von Gewalt;
b) die gefährdete Person über die möglichen weiteren Verfahrensschritte.