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Art. 16b Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 3. Anordnung der Massnahmen

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 16b PolG · 3. Anordnung der Massnahmen

1. Die Kantonspolizei ordnet Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen schriftlich an.

2. Die Kantonspolizei teilt den Entscheid mit

a) den Beteiligten;

b) der Beratungsstelle für gewaltausübende Personen;

c) der Opferhilfe Beratungsstelle Graubünden;

d) den von der Regierung bezeichneten Behörden.

3. Die Kantonspolizei informiert

a) die betroffenen Personen über Beratungsangebote für gewaltausübende Personen und Opfer von Gewalt;

b) die gefährdete Person über die möglichen weiteren Verfahrensschritte.

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