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Art. 16a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - 2. Dauer der Massnahmen

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 16a PolG · 2. Dauer der Massnahmen

1. Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dürfen nur solange dauern, wie sie zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich sind, längstens aber 14 Tage.

2. Beantragt die gefährdete Person während der Massnahmendauer die Anordnung einer gleichgerichteten zivilrechtlichen Schutzmassnahme, verlängern sich die Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen automatisch bis zum vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, längstens aber um 20 Tage. Die angerufenen Zivilgerichte informieren die Beteiligten und die Kantonspolizei über die gesetzliche Verlängerung der Massnahmendauer.

3. Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahrenlage gemäss Artikel 16 Absatz 1 vorliegen.

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