Art. 16 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Besondere Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen 1. Ausweisung, Orts-, Annäherungs- und Kontaktverbot
Art. 16 PolG · Besondere Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen 1. Ausweisung, Orts-, Annäherungs- und Kontaktverbot
1. Die Kantonspolizei kann gegenüber einer Person eine besondere Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen anordnen, wenn
a) * aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine Straftat gegen Leib, Leben, die sexuelle Integrität oder die Freiheit einer anderen Person begehen wird;
b) * aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine andere Person auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, jemanden erheblich in seiner Lebensgestaltungsfreiheit zu beschränken.
c) * ...
2. Mit einer Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die Kantonspolizei
a) * die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen (Ausweisung);
b) * der gefährdenden Person verbieten, sich an einem bestimmten Ort, namentlich in der unmittelbaren Umgebung von bezeichneten Wohnungen, bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ortsverbot);
c) * der gefährdenden Person verbieten, sich einer anderen Person anzunähern (Annäherungsverbot);
d) * der gefährdenden Person verbieten, mit einer anderen Person direkt oder indirekt in Kontakt zu treten (Kontaktverbot).
3. ...
4. ...