Art. 15 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Polizeigewahrsam
Art. 15 PolG · Polizeigewahrsam
1. Die Kantonspolizei kann eine Person vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
a) * dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder die psychische Unversehrtheit sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
b) dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist;
c) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen will;
d) * dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch eine andere Behörde angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung, Auslieferung, einer Vorführung oder Zuführung erforderlich ist;
e) * dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung, einer Ausgrenzung, einer Zuführung Minderjähriger oder einer besonderen Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen erforderlich ist.
2. Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck des Polizeigewahrsams nicht gefährdet wird. Ist die Person minderjährig, ist ohne Verzug deren gesetzliche Vertretung zu benachrichtigen.
3. Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.