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Art. 14 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Zuführung Minderjähriger

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 14 PolG · Zuführung Minderjähriger

1. Die Kantonspolizei darf minderjährige Personen den Obhutsberechtigten oder der zuständigen Kindesschutzbehörde zuführen.

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