Art. 13 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Ausschreibung
Art. 13 PolG · Ausschreibung
1. Die Kantonspolizei schreibt eine Person aus, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wenn
a) die Gesetzgebung es vorsieht;
b) die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
c) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzieht;
d) sie vermisst wird;
e) begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;
f) ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen.
2. Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.
3. Personen und Sachen können zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage und gezielter Kontrolle im Sinne von Artikel 33 und Artikel 34 der Bundesverordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro ausgeschrieben werden.
4. Die Kantonspolizei ist zuständig für den Entscheid im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862, wenn Personen nach Artikel 32 Absatz 1 Litera d und Litera e jener Verordnung zu ihrem eigenen Schutz ausgeschrieben werden müssen.