Art. 12a Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Ausgrenzung
Art. 12a PolG · Ausgrenzung
1. Die Kantonspolizei kann gegenüber einer Person eine Ausgrenzung anordnen, wenn
a) sie eine oder mehrere Personen an allgemein zugänglichen Orten stört oder unmittelbar gefährdet;
b) sie eine oder mehrere Personen an allgemein zugänglichen Orten belästigt oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung hindert;
c) sie Einsatzkräfte, wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte, stört oder unmittelbar gefährdet;
d) sie sich selber erheblich und unmittelbar gefährdet;
e) sie sich rechtswidrig verhält.
2. Mit einer Ausgrenzung kann die Kantonspolizei
a) Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;
b) das Betreten von Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen;
c) den Aufenthalt in Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen.
3. Ausgrenzungen können nur angeordnet werden, wenn weder eine Wegweisung noch eine Fernhaltung oder eine besondere Massnahme gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen angeordnet werden kann.
4. Ausgrenzungen dürfen nur solange dauern, wie sie zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der gefährdeten Person erforderlich sind, längstens aber 30 Tage.
5. Die Kantonspolizei ordnet Ausgrenzungen schriftlich an, wenn sie länger als 24 Stunden dauern.