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Art. 12 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Wegweisung und Fernhaltung

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 12 PolG · Wegweisung und Fernhaltung

1. Die Kantonspolizei kann zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Gefahrenabwehr ereignisbezogen die notwendigen Massnahmen anordnen.

2. Insbesondere kann sie

a) Personen anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen;

b) das Betreten von Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen;

c) den Aufenthalt in Objekten, Grundstücken oder Gebieten untersagen.

3. Sie kann bei Nichtbefolgung der Anweisung diese mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durchsetzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 2006 26 · gr (Art. 9, 10, 12 und 21 PolG)
Police Action Against Demonstrators and Subsequent Data Access Requests
Cited as the legal basis for the police's right to stop, identify, question individuals, and seize materials in the context of preventing offenses.