Art. 11 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen
Art. 11 PolG · Erkennungsdienstliche Massnahmen
1. Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Person vornehmen
a) deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
b) die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;
c) die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurde;
d) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;
e) die sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.
2. Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.