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Art. 11 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 11 PolG · Erkennungsdienstliche Massnahmen

1. Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Person vornehmen

a) deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;

b) die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen die eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;

c) die wegen eines Vergehens oder Verbrechens festgenommen oder verhaftet wurde;

d) wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;

e) die sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen die ein Einreiseverbot besteht.

2. Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.

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