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Art. 10 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Befragung, Vorladung und Vorführung

Polizeiliche Massnahmen
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Art. 10 PolG · Befragung, Vorladung und Vorführung

1. Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben befragen. Sie hat die Personen dabei auf ihre Rechte hinzuweisen.

2. Die Kantonspolizei kann Personen zu Befragungen vorladen. Der Gegenstand der Befragung ist in der Vorladung bekanntzugeben.

3. Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge, kann die Kantonspolizei sie nach vorgängigem schriftlichen Hinweis vorführen.

4. Die Vorführung kann ohne Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 2006 26 · gr (Art. 9, 10, 12 und 21 PolG)
Police Action Against Demonstrators and Subsequent Data Access Requests
Cited as the legal basis for the police's right to stop, identify, question individuals, and seize materials in the context of preventing offenses.