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Art. 1 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 PolG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt Rechte und Pflichten der Kantonspolizei.

2. Die polizeilichen Aufgaben der Gemeinden bleiben davon unberührt, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

3. Für die Tätigkeiten der gerichtlichen Polizei in der Strafrechtspflege gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

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