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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Verwendung zugunsten des Geschädigten

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Art. 8 VVzOHG · Verwendung zugunsten des Geschädigten

1. Für den Entscheid gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB ist der Richter zuständig, der die Strafsache zuletzt beurteilt hat.

2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.

3. Gegen diesen Entscheid steht dem Geschädigten die Berufung gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung offen.

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