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549.100 VVZOHGOEDELLALAV CH-GR

Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Ansprüche gegenüber dem Täter

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Art. 7 VVzOHG · Ansprüche gegenüber dem Täter

1. Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht das Amt die Ansprüche des Kantons gegenüber dem Täter geltend.

2. ...

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