549.100
VVZOHGOEDELLALAV
CH-GR
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Ansprüche gegenüber dem Täter
Art. 7 VVzOHG · Ansprüche gegenüber dem Täter
1. Wird eine Entschädigung oder Genugtuung geleistet, macht das Amt die Ansprüche des Kantons gegenüber dem Täter geltend.
2. ...