549.100
VVZOHGOEDELLALAV
CH-GR
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Verfahren
Art. 5 VVzOHG · Verfahren
1. Das Amt entscheidet aufgrund des Gesuches des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und seiner eigenen Abklärungen.
2. Die Gesuche sind möglichst rasch zu beurteilen.