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Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Verfahren

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Art. 5 VVzOHG · Verfahren

1. Das Amt entscheidet aufgrund des Gesuches des Opfers, der Akten des Strafverfahrens und seiner eigenen Abklärungen.

2. Die Gesuche sind möglichst rasch zu beurteilen.

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