549.100
VVZOHGOEDELLALAV
CH-GR
Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Gesuch
Art. 3 VVzOHG · Gesuch
1. Das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung ist schriftlich beim Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann es auch zu Protokoll gegeben werden.
2. Der Sachverhalt, auf den sich das Gesuch stützt, ist kurz darzulegen. Beweismittel sind, soweit in Händen des Opfers, beizubringen.