549.100
VVZOHGOEDELLALAV
CH-GR
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Entschädigung und Genugtuung, Zuständigkeit
Art. 2 VVzOHG · Entschädigung und Genugtuung, Zuständigkeit
1. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche werden auf Gesuch des Opfers einer Straftat vom kantonalen Sozialamt (Amt) beurteilt und ausgerichtet.
2. Das Amt entscheidet auch, ob ein Vorschuss zu gewähren ist.