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Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Entschädigung und Genugtuung, Zuständigkeit

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Art. 2 VVzOHG · Entschädigung und Genugtuung, Zuständigkeit

1. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche werden auf Gesuch des Opfers einer Straftat vom kantonalen Sozialamt (Amt) beurteilt und ausgerichtet.

2. Das Amt entscheidet auch, ob ein Vorschuss zu gewähren ist.

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