549.100
VVZOHGOEDELLALAV
CH-GR
Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VVzOHG) - Beratungsstelle
Art. 1 VVzOHG · Beratungsstelle
1. Beratungsstelle im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist die Opferhilfe-Beratungsstelle des kantonalen Sozialamtes. Die Regierung kann bei Bedarf weitere Institutionen als Beratungsstellen anerkennen.
2. Sofern erforderlich, ist die Beratungsstelle ermächtigt, andere Institutionen oder Personen beizuziehen.
3. Die Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt dafür verantwortlich, auch wenn sie mit anderen Institutionen oder Personen zusammenarbeitet.
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