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Art. 9 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Festlegung

Vergünstigungen - Umfang
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Art. 9 KIBEV · Festlegung

1. Die geringste Vergünstigung beträgt 25 Prozent der Normkosten. Die Grenze des massgebenden Einkommens dafür beträgt 130 000 Franken.

2. Die höchste Vergünstigung beträgt 90 Prozent der Normkosten. Die Grenze des massgebenden Einkommens dafür beträgt 40 000 Franken.

3. Die Abstufung der Vergünstigungen innerhalb der Grenzen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 erfolgt aufgrund des verfügbaren Kredits mittels Regierungsbeschluss.

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