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Art. 8 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Rechnungsstellung

Vergünstigungen - Gewährung und Ausrichtung
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Art. 8 KIBEV · Rechnungsstellung

1. Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten stellen den entsprechenden Erziehungsberechtigten die Differenz zwischen ihrem Tarif und der Vergünstigung in Rechnung.

2. Ist die Differenz zwischen dem Tarif und der Vergünstigung jedoch geringer als die Differenz zwischen den Normkosten und der höchsten Vergünstigung, so

a) haben die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten mindestens die letztere Differenz in Rechnung zu stellen;

b) reduziert das Amt die Vergünstigungen soweit, bis die beiden Differenzen gleich sind.

3. Absatz 2 Litera b gilt zudem für Vergünstigungen gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes[3].

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