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Art. 7 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Mitteilung der Vergünstigungen

Vergünstigungen - Gewährung und Ausrichtung
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Art. 7 KIBEV · Mitteilung der Vergünstigungen

1. Das Amt teilt die Höhe der Vergünstigungen mit

a) den Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten;

b) der erziehungsberechtigten Person gemäss Artikel 4 Absatz 2; sowie

c) in Fällen von Artikel 4 Absatz 4 der erziehungsberechtigten Person, welche ihre Kontaktdaten der oder dem entsprechenden Leistungserbringenden angegeben hat. Diese Person gilt als Vertretung der Erziehungsberechtigten.

2. Die Zustellung der Mitteilung erfolgt elektronisch. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der elektronischen Übermittlung. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

3. Die Erziehungsberechtigten können innert 30 Tagen seit Zustellung der Mitteilung eine anfechtbare Verfügung verlangen. Dieses Verfahren ist kostenlos. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

4. Absatz 3 gilt nicht für die Mitteilung von Akontozahlungen nach Artikel 6 Absatz 2.

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