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Art. 6 Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden (KIBEV) - Ausrichtung der Vergünstigungen

Vergünstigungen - Gewährung und Ausrichtung
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Art. 6 KIBEV · Ausrichtung der Vergünstigungen

1. Die Vergünstigungen werden jeweils für ein laufendes Jahr gemäss den definitiven Daten der vorjährigen Steuerperiode berechnet und monatlich ausgerichtet. Ein laufendes Jahr entspricht dem Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli.

2. Liegen die definitiven Daten der vorjährigen Steuerperiode im Zeitpunkt der Berechnung der Vergünstigungen für das entsprechende laufende Jahr nicht vor, so wird eine Akontozahlung ausgerichtet. Diese ist nur provisorisch und so zu bemessen, dass voraussichtlich keine Rückerstattungspflicht entsteht.

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